(1) | Der Verein trägt den Namen „St. Elisabethenverein Großwenkheim e. V". |
(2) | Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung seiner Mitglieder auf der pfarrlichen Ebene der Caritas. Der Verein und seine Organe unterliegen der kirchlichen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar). |
(3) | Der Verein gehört dem Caritasverband Bad Kissingen und über diesen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. sowie dem deutschen Caritasverband e. V. als korporatives Mitglied an. |
(4) | Der Verein wurde am 03.03.1903 gegründet und wird in der nunmehrigen Satzungsstruktur weitergeführt. |
(5) | Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münnerstadt eingetragen. |
(6) | Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Großwenkheim. |
(7) | Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung. |
(1) | Zweck des Vereins ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung. |
(2) | Er bezweckt insbesondere die planmäßige Ausübung und Förderung der Bildung und Erziehung des Kindes nach christlichen Grundsätzen durch den Betrieb und die Unterhaltung einer Kindertageseinrichtung. |
(1) | Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.". |
(2) | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(3) | Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
(4) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Anstelle dieses Auslagenersatzes kann die Mitgliederversammlung beschließen - sofern es das Vereinsvermögen erlaubt - den Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG zu zahlen. |
(1) | Mitgliedsbeiträge, über deren Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt; dabei kann die Erbringung von Dienstleistungen durch Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes anstelle eines Geldbeitrages wie ein Mitgliedsbeitrag bewertet werden. |
(2) | Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an den Verein. |
(3) | Zuschüsse und sonstige Fördermittel kirchlicher, kommunaler oder sonstiger Stellen. |
(1) | Die Mitgliedschaft wird auf Antrag des Bewerbers erworben durch Entscheidung des Vorstandes. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. |
(2) | Die Mitgliedschaft begründet auch die Mitgliedschaft im Caritasverband ohne weitere Beitragskosten. |
(3) | Die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, aktives Wahlrecht) können auch vom Ehegatten eines Mitgliedes oder von einer vom Mitglied schriftlich bevollmächtigten volljährigen Person ausgeübt werden. |
(4) | Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des Vereins wirksam wird b) durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten nach Entscheidung des Vorstandes c) durch Tod des Mitgliedes |
(5) | Über die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die über die Aberkennung endgültig entscheidet. |
1. | der Vorstand |
2. | die Mitgliederversammlung |
(1) | Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem für den Vereinssitz zuständigen Pfarrer/Pfarradministrator d) dem/der Schriftführer/-in e) dem/der Kassier/-erin f) 1-2 weitere Mitglieder |
(2) | Der für den Vereinssitz zuständige Pfarrer/Pfarradministrator gehört grundsätzlich dem Vorstand kraft seines Amtes an. Er kann, insbesondere wenn er in weiteren kirchlichen Vereinen ein Vorstandsamt hat, seine Mitgliedschaft im Vorstand in stets widerruflicher Weise schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden auf eine andere Person seines Vertrauens übertragen (z. B. Kaplan, Diakon, pastorale Mitarbeiter, Mitglieder von Kirchenverwaltung oder Pfarrgemeinderat). Der zuständige Pfarrer/Pfarradministrator wie auch sein von ihm bestimmter Vertreter haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. |
(3) | Bei Wahl des zuständigen Pfarrers oder seines Vertreters nach Abs. 2 zum 1. oder 2. Vorsitzenden ist dem Vorstand ein weiteres Mitglied hinzu zu wählen. |
(4) | Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 a, b, d, e und f werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. |
(5) | Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. |
(1) | Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, alles zur Erfüllung der Aufgaben des caritativen Vereines Erforderliche zu veranlassen. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der in der Präambel festgelegten Vereinsgrundsätze. Hält er diese für gefährdet, hat er unverzüglich Mitteilung an den Caritasverband Bad Kissingen zu machen. |
(2) | Dem Vorstand obliegen insbesondere: a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane c) die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen d) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes e) die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft |
(3) | Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. |
(1) | Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. |
(2) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. |
(3) | Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen. |
(4) | Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen ist. |
(1) | Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben. |
(2) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellt. |
(3) | Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes b) die Entlastung des Vorstandes c) die Genehmigung des vom Vorstand jährlich rechtzeitig zu erstellenden Haushaltsplan d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 1 a, b, d, e und f und zweier Rechnungsprüfer nach § 13 Abs. 5 e) die Beschlussfassung über Satzungsänderung, ausgenommen der Fälle nach § 8 Abs. 3, und über die Auflösung des Vereins f) die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen g) die Beschlussfassung über die Einführung und die Höhe von Ehrenamtspauschalen |
(4) | Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
(1) | Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
(2) | Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereines müssen wenigstens 15% der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. |
(3) | Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt. |
(1) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
(2) | Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen. |
(3) | Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. |
(4) | Zahlungen zu lasten des Vereins dürfen grundsätzlich nur auf eine schriftliche Zahlungsanordnung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Das Zusammenwirken zwischen Kassenführung und den Vorsitzenden kann durch Beschluss des Vorstandes geregelt werden. |
(5) | Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresabrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellte Rechnungsprüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. |
(6) | Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie Jahresrechnung, Prüfungsbericht, Haushalts- und Stellenplan sind termingerecht über den Caritasverband Bad Kissingen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorzulegen. Gemäß bischöflichem Dekret vom 01.10.2008 besteht das Recht zur Revision durch den Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. |
(1) | Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Vereines, des Vereinszweckes oder über eine Auflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Virteln der anwesenden Mitglieder. Dabei sind die Voraussetzungen des $ 12 Abs. 2 zu beachten. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3. |
(2) | Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. beantragt. |
(3) | Beschlüsse und Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind zunächst dem Finanzamt vorzulegen, bevor nach Abs. 2 verfahren wird. |
(1) | Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 27.03.2014, über den Caritasverband Bad Kissingen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorgelegt und gemäß § 15 Abs. 2 durch den Ortsordinarius am 20.05.2014 genehmigt. |
(2) | Sie tritt anstelle der bisherigen Satzung des Vereins vom 29.06.1986 nach ihrer Genehmigung durch den Ortsordinarius mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |